Ersatzbaustoffverordnung (EBV)


Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Sie legt Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Baustoffe fest, die aus Recyclingmaterial, Nebenprodukten oder Abfällen gewonnen wurden. Die Verordnung wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. August 2023 in Kraft.

Ziele

Die Ersatzbaustoffverordnung legt bundeseinheitlich verbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) fest. Dazu zählen unter anderem Bodenmaterial, Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, bestimmte Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Ihre Herstellung erfolgt in erster Linie durch Aufbereitungsanlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, also zum Beispiel sortiert, getrennt, zerkleinert, klassiert, gereinigt oder abgekühlt werden. Die Aufbereitung mineralischer Ersatzbaustoffe ist mit einer festgelegten Güteüberwachung durch akkreditierte Überwachungs- und Untersuchungsstellen verbunden. Die Verordnung gibt zum einen Grenzwerte (Materialwerte) in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die der Verwender entsprechend den örtlichen Gegebenheiten beachten muss. Damit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Einbauseitig sind technische Bauwerke vor allem im Tiefbau, wie Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle betroffen.

Die Verordnung soll u. a. Rechtsunsicherheiten aufheben, administrative Vorgänge verringern und die Wettbewerbschancen bei bundesweiten Bau- und Lieferleistungen erhöhen, indem länderspezifische Regelungen aufgehoben werden.

Neben dem Schutz von Boden und Grundwasser entspricht die Verordnung dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, natürliche Ressourcen zu schonen.

Hausmüllverbrennungsasche

Der Einsatz von HMVA im Straßen-, Erd- und Deponiebau ist vielseitig, umweltrechtlich zulässig und gesichert nach der Ersatzbaustoffverordnung „EBV“ und bautechnisch über die technischen Regelwerke reguliert. NaviQ liefert hauptsächlich Qualitätsklasse HMVA-2 mit einer Mindesteinbaumenge von 250 m³. Randbedingungen sind die Lage im Verhältnis zu Wasserschutzbereichen (WSB), zu grundwasserfreien Sickerstrecken sowie zur Bodenart und Einbauweise, um eine verantwortungsvolle und bestmögliche vollständige Nutzung zu gewährleisten.

Deponieverordnung (DepV)

Ein Einsatz als Deponieersatzbaustoff ist nach der Deponieverordnung „DepV“ möglich. Die DepV ist dahingehend ergänzt, dass bestimmte, nach der EBV güteüberwachte Ersatzbaustoffe ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden dürfen.